Aktuelle Version nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 22.05.2019

Satzung des Vereins für Internationale Jugendarbeit Frankfurt am Main e.V. - im Folgenden kurz „Verein“ genannt –

Präambel

Der Verein für Internationale Jugendarbeit wurde 1877 europaweit als evangelischer, sozialer Frauenverein unter dem Namen „Verein der Freundinnen junger Mädchen“ gegründet. Der Verein ist der christlichen Ethik und Tradition verpflichtet.

Der 1886 in Frankfurt am Main gegründete Verein für Internationale Jugendarbeit Frankfurt am Main e.V. versteht seine Aufgabe in der bestmöglichen Unterstützung und Förderung junger Menschen – unabhängig vom Geschlecht – insbesondere auf dem Weg in die berufliche Selbständigkeit.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Internationale Jugendarbeit Frankfurt am Main e.V.“ und ist in das Vereinsregister Bad Homburg eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Oberursel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch ehrenamtliche, so genannte SeniorPartner. Ziel ist es, insbesondere benachteiligte Jugendliche  ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit bzw. Nationalität und des Religionsbekenntnisses mit und ohne Migrationshintergrund im Übergang zwischen Schule und Beruf bei der Berufsorientierung und Berufsfindung zu unterstützen und die Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler zu verbessern.
    b) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Generationen und die Ermöglichung des Wissenstransfers. Die Jugendlichen sollen Zugang zu dem Wissens- und Erfahrungsschatz der älteren bzw. berufserfahrenen Generation bekommen und dieses Wissen nutzen können.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch den Verein besteht nicht.

§ 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Vereins für Internationale Jugendarbeit, Arbeitsgemeinschaft christlicher Frauen, Bundesverein e.V.

Außerdem ist der Verein Mitglied der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. in Frankfurt am Main, das seinerseits Mitglied der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband Berlin – ist.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Vermögen und Einnahmen, wie zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gebunden. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gewinnen erfolgt nicht.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied des Vereins und keine bei ihm beschäftigten oder andere Personen dürfen durch Vergütungen für Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachten Vermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur insoweit erfolgen, als die neuen Aufgaben und Ziele gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die natürlichen Mitglieder des Vereins sollten einer christlichen Kirche angehören bzw. der christlichen Ethik und Tradition verpflichtet sein. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden Die Mitglieder verpflichten sich, jederzeit nach besten Kräften für den Verein einzutreten, ihn zu fördern und sich an dem Werk zur Hilfe für junge Menschen zu beteiligen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es wird ein Beitrag erhoben.
  2. Ein Mitglied, das für zwei aufeinander folgende Jahre mit seiner Beitragsleistung im Rückstand ist und den gesamten Rückstand trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung innerhalb von vier Wochen vom Tage des Poststempels des letzten Erinnerungsschreibens nicht zahlt, gilt als ausgetreten.
  3. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wirkt erst zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Die Entscheidung darüber steht dem Vorstand zu.
  5. Bei Ablehnung der Aufnahme oder bei Ausschluss ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand und
  3. ein Kuratorium

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitglieds; bei der Wahl des Vorstands haben Mitglieder die gleichzeitig gegen Bezahlung beim Verein beschäftigt sind, weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht,
    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    c) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes. 
    d) Wahl der Rechnungsprüfer
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
    g) Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, über die Bewilligung von Beihilfen und Darlehen, die im Einzelfall eine Höhe von € 1.500,– überschreiten, über die Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall eine Höhe von € 30.000,– übersteigen,
    h) Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins,
    i) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse gem. § 5 Abs. 5,
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern: Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Personen ernennen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben; Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechtsstellung wie ordentliche Mitglieder des Vereins.
    k) Austausch, Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zugänglich gemacht. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit schließt der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung und beruft sie nach 15 Minuten erneut mit derselben Tagesordnung ein. Diese zweite einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderung, sowie in den Fällen des § 5 Abs. 5 bedarf es drei Viertel der Stimmen aller Erschienenen. Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der Stimmen aller Erschienenen notwendig. Eine Vertretung für abwesende Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c)   und weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und legt darin u.a. die Ressort- und Aufgabenverteilung fest.
     
  3. Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand selbst und setzt die Wahl für die vakante Position auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. 
     
  4. Der Vorstand leitet den Verein und wacht darüber, dass die Satzung verfolgt wird. Er trägt die Verantwortung für die Geschäftsfähigkeit des Vereins, stellt einen Haushaltsplan auf und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann in allen Vereinsangelegenheiten entscheiden, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist verpflichtet, vor wichtigen Beschlussfassungen Sachverständige hinzuzuziehen und ggf. Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand beschließt über Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
     
  5. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Auch im Innenverhältnis ist für die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäftes des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters die Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich.
     
  6. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Er kann geeigneten Personen beschränkte Vollmachten erteilen.
     
  7. Die Vorstandssitzungen müssen von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder, falls auch dieser/diese verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in ist nicht erforderlich. Termine für turnusmäßige Vorstandssitzungen werden mit mindestens dreimonatigem Vorlauf unter den Vorstandsmitgliedern gemeinsam festgelegt; eine Einladung erfolgt dann automatisch mit Versenden der jeweiligen Tagesordnung.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind, unter ihnen müssen sich der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in befinden. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die spätestens auf der folgenden Sitzung vom Vorstand zu genehmigen ist.
     
  8. Der/die Vorsitzende/r hat den Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
     
  9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann seine Tätigkeit gegen ein angemessenes Entgelt ausüben. Dieses wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Arbeit für den Verein und unterstützt ihn bei der Umsetzung seiner Ziele.
  2. Das Kuratorium sollte aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen, die möglichst aus Wirtschaft und Politik kommen sollten. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Die Vereinsmitglieder werden darüber zeitnah informiert.
  3. Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
  4. Die Sitzungen des Kuratoriums werden mindestens einmal im Jahr durch den Vereinsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Kuratorium einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  5.  

§ 10 Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder Leiter der Versammlung und des Schriftführers zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V., Frankfurt am Main – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Oberursel, den 22.05.2019

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Dr. Ulrich Tilse
Vorstandsvorsitzender

Die Satzung als PDF-Datei